
Für alle Serviceleistungen, welche die AWG Fittings GmbH (nachfolgend „AWG“ genannt) außerhalb der Gewährleistungsverpflichtungen an den von AWG gelieferten Geräten und Teilen erbringt, gelten nachfolgende Bedingungen. Entgegenstehende oder von den Bedingungen abweichende Bedingungen
des Auftraggebers erkennt AWG nicht an, es sei denn, AWG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nachrangig gelten die von AWG verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in ihrer gültigen Fassung auf der Internetseite www.awg-fittings.com veröffentlicht sind.
1. Inhalt der Serviceleistungen
1.1
Serviceleistungen werden von AWG nur auf Anforderung des Auftraggebers erbracht. Ihre Ausführung erfolgt nach Vereinbarung, im Übrigen alsbald im Rahmen des für AWG zeitlich und personell Möglichen.
1.2
Serviceleistungen werden grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Serviceleistungen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, jedoch gegen Berechnung der Zusatzkosten gemäß Punkt 2 ausgeführt.
1.3
Serviceleistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers, im Übrigen je nach sachlicher Notwendigkeit, beim Auftraggeber - am Standort des Serviceobjekts - oder im Werk von AWG oder bei Servicepartnern durchgeführt. Sind die erforderlichen Arbeiten im Werk von AWG durchzuführen, übersendet der Auftraggeber die defekten Artikel an AWG. Die Kosten der Hin- und Rücksendung trägt der Auftraggeber.
1.4
Die Servicetechniker von AWG sind angewiesen, ihre Leistungen anlässlich eines Serviceeinsatzes auf die gemeldete Störung oder das Objekt, das Gegenstand der angeforderten Serviceleistung ist, zu beschränken. Das Servicepersonal von AWG ist deshalb weder verpflichtet noch berechtigt, ohne die Zustimmung der Serviceleitung von AWG auf Wunsch des Auftraggebers Servicearbeiten an anderen Objekten auszuführen. Ausgenommen sind Fälle, die eine erhebliche Gefährdung des Brandschutzes darstellen, deren Behebung keinen Aufschub duldet.
1.5
Soweit erforderlich, versieht das Servicepersonal von AWG nach Beendigung der Serviceleistung den Auftraggeber mit den notwendigen technischen Informationen hinsichtlich des betreffenden Objekts oder der ausgeführten Serviceleistungen.
1.6
Das Servicepersonal von AWG ist nicht befugt, AWG verpflichtende rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Verpflichtende Vereinbarungen können nur mit der Serviceleitung oder der Geschäftsleitung von AWG getroffen werden.
2. Kosten
Die Kosten der AWG-Serviceeinsätze trägt in jedem Falle der Auftraggeber ohne Rücksicht darauf, ob er die Kosten seinerseits einem Dritten weiterberechnen kann. Rechnungsstellung an Dritte, die nicht dem AWG Auftraggeber entsprechen, werden nicht akzeptiert.
3. Kostenberechnung
Die Berechnung der Reisezeit und der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt erfolgt ab Ballendorf. Die Vergütung für Serviceleistungen ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Die Kosten sind dem aktuellen Preisblatt für Serviceleistungen zu entnehmen.
4. Kostenvoranschlag
Soweit möglich werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss unverbindlich die vorraussichtlichen Kosten angegeben. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten überschritten werden. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als erteilt gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
5.1
Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Serviceleistung an Ort und Stelle nach Eintreffen des Servicepersonals von AWG alsbald begonnen und ohne Verzug zu Ende geführt werden kann. Die Zugänglichkeit zu den Geräten und Anlagen, an denen die Serviceleistungen vorzunehmen sind, muss jederzeit gewährleistet sein. Die Arbeitsbedingungen müssen so sein, dass unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Unfallverhütung, gearbeitet werden kann.
5.2
Der Auftraggeber hält alle zur Durchführung der Serviceleistung nötigen technischen Einrichtungen funktionsbereit vor und stellt diese dem Servicepersonal zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt alle für den Betrieb der Geräte und Anlagen, an denen die Serviceleistungen ausgeführt werden, notwendigen Hilfs- und Betriebsstoffe zur Verfügung.
5.3
Der Auftraggeber stellt das für die ordnungsgemäße Bedienung der technischen Anlagen notwendige Fachpersonal zur Verfügung.
5.4
Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher zu stellen.
5.5
Alle hier genannten Mitwirkungspflichten hat der Auftraggeber kostenlos zu erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist AWG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle auf dessen Kosten vorzunehmen.
6. Unterbrechung der Serviceleistungen / Montageverzögerung
6.1
Die Serviceleistungen werden grundsätzlich ohne Unterbrechung in einem Zuge durchgeführt. Ist dies aus Gründen, die nicht von AWG oder dem Servicepersonal von AWG zu vertreten sind, nicht möglich, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für zusätzliche Hin- und Rückfahrten des Servicepersonals, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn Ersatzteile beschafft werden müssen, deren Notwendigkeit sich erst im Zuge der Durchführung der Servicearbeiten ergibt und die nicht sofort zur Verfügung stehen. In allen diesen Fällen wird AWG sich bemühen, die Serviceleistung so bald wie möglich, jedoch gegen Erstattung
der Mehrkosten zu Ende zu führen.
6.2
AWG ist berechtigt, eine laufende Serviceleistung kurzfristig zu unterbrechen, wenn das eingesetzte Servicepersonal dringend anderweitig (z.B. wegen akuter, sofort zu behebender Betriebsstörungen bei einem anderen Kunden) gebraucht wird. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt AWG unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers wegen der Unterbrechung. Die Unterbrechung wird auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt.
6.3
Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von AWG nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
7. Kündigung des Auftraggebers
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen. AWG ist berechtigt, für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1
Die Gewährleistungsfrist für die ausgeführten Serviceleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme. Etwaige Mängel der AWG Serviceleistungen sind AWG unverzüglich nach Ihrer Entdeckung mitzuteilen. Es gelten Rügepflichten des § 377 HGB. Für Nachteile und Schäden, die infolge verspäteter Mitteilung eines Mangels an der Leistung von AWG entstehen, haftet AWG nicht. Gewährleistungsfrist für die ausgeführten Serviceleistungen beträgt 12 Monate. Etwaige Mängel der AWG Serviceleistungen sind AWG unverzüglich nach Ihrer Entdeckung mitzuteilen. Es gelten etwaige Mängelobliegenheiten des § 377 HGB. Für Nachteile und Schäden, die infolge verspäteter Mitteilung eines Mangels an der Leistung von AWG entstehen, haftet AWG nicht.
8.2
Bei berechtigten Beanstandungen leistet AWG Gewähr durch Nachbesserung der fehlerhaften Serviceleistung; Weitergehende Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber nur nach zwei gescheiterten Nachbesserung zu.
9. Abnahme
9.1
Nach Beendigung der Arbeiten hat sich der Auftraggeber von deren ordnungsgemäßer Ausführung zu überzeugen.
9.2
Das Servicepersonal hat den Dienstleistungsnachweis mit den eingetragenen Reise- und Arbeitsstunden, sowie den verbauten Ersatzteilen und verbrauchten Materialien, dem Auftraggeber zur Unterschrift vorzulegen. Mit seiner Unterschrift erkennt der Auftraggeber die Durchführung der Serviceleistung entsprechend dem erteilten Serviceauftrag an. Die Zeit für die Rückreise wird nach der Rückkehr des Servicetechnikers von der AWG Serviceadministration eingetragen. Mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsnachweises, spätestens jedoch mit der Wiederinbetriebnahme und Nutzung des Serviceobjekts, ist die Abnahme der Leistung verbunden.
9.3
Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden von AWG, so gilt sie nach Ablauf von fünf Tagen nach Anzeige der Beendigung der Serviceleistung durch die AWG Serviceadministration unter Übersendung einer Kopie des Dienstleistungsnachweises mit den eingetragenen Arbeits- und Reisezeiten als erfolgt oder unterbleibt die Unterzeichnung des Dienstleistungsnachweises, weil zum Beispiel bei der Abreise des Servicetechnikers kein unterschriftsberechtigtes Personal anwesend ist und die erfolgte Serviceleistung deshalb nicht sofort durch Unterschrift bestätigt werden kann.
10. Gefahrentragung und Transport
Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt. Wird vereinbarungsgemäß der Transport von AWG übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden, usw. werden von AWG nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken, was AWG auf Verlangen nachzuweisen ist.