AGB VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN

Gültig ab 01.01.2024

ALLGEMEINES 

 

1. Allgemeines 

 

Vertragsschluss, Lieferung und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund der  nachstehen- 

den Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht nochmals widersprechen. Unsere Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung des Bestellers als anerkannt. 

 

2. Haftungsbeschränkung 

 

a] Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 

b]Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 

c] Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden/Lieferanten oder im Fall der Übernahme einer Garantie. 

d]Schadensersatzansprüche des Kunden/Lieferanten wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist oder ein Fall nach Ziff. 2 lit. c) vorliegt. 

 

3. Kündigung 

 

Wir sind berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden/Lieferanten nach den geltenden gesetzlichen Regelungen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein derartiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kunden/Lieferanten, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden/Lieferanten oder der Stellung eines Antrags hierauf. 

 

 

4. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und  Gerichtsstand 

 

a] Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

b] Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ballendorf. 

c] Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Ulm als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

  

5.Teilnichtigkeit 

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit der Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der 

Unwirksamen möglichst nahe kommt. 

 

6. Datenschutz 

 

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleichgültig ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Besteller mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden. 

 

 

II. VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 

 

1. Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsschluss 

 

Angebote sind freibleibend und unverbindlich- insbesondere bei außergewöhnlichen Marktbedingungen behalten wir uns vor, Preise abweichend von kommunizierten Preislisten kurzfristig an geänderte Marktbedingungen nach billigem Ermessen anzupassen. 

 

Weiterhin behalten wir uns vor, die in Verträgen, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Preis-verhandlungen festgelegten Preise, die Lieferungs- oder Leistungsfristen von mehr als 3 Monate enthalten, bei Vorliegen von außerordentlichen Marktbedingungen nach billigem Ermessen anzupassen. 

 

Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige technische Daten sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. 

 

„Geänderte Marktbedingungen“ oder „Außergewöhnliche Marktbedingungen“ bezeichnet hier jede Erhöhung der Materialkosten, die durch Marktveränderungen oder aus anderen Gründen verursacht wird, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, wie Zölle, Zuschläge, erhöhte Logistikkosten und Schwankungen von Währungen und Rohstoffen, die zu einer Preiserhöhung des Produktpreises führen, der in einem Vertrag, einem Angebot, einer Bestellung oder einer Auftragsbestätigung festgelegt ist. 

 

 

2. Preise und Lieferkosten 

 

a] Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Werk. 

b] Bei Aufträgen über 1000,00 EUR netto erfolgt die Lieferung im Inland frei Haus; bei Exportsendungen ab Werk. Der Versand erfolgt unversteuert und unverzollt. Mehrkosten für eine vom Besteller erwünschte Express- bzw. Eilsendung sind vom Besteller zu tragen. Für Lieferungen im Auftrag des Bestellers an Dritte wird eine Bearbeitungs-Gebühr in Höhe von 25,00 EUR zuzüglich etwaiger hierdurch entstehender Mehrkosten gegenüber einer Lieferung direkt zum Besteller berechnet.  

c] Sofern der Besteller die Ware selbst abholen möchte, ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die Abholung hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach der von uns gemeldeten Abnahmebereitschaft an unserem Gesellschaftssitz zu erfolgen, soweit wir keinen anderen Ort mitteilen. Erfolgt die Abholung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als geliefert. 

d] Der Mindestbestellwert beträgt 1000,00 EUR netto. Aufträge unterhalb dieses Betrages nehmen wir nur ausnahmsweise und auf gesonderte Anfrage des Bestellers an und berechnen in diesem Fall einen für den jeweiligen Auftrag angemessenen Mindermengenzuschlag, welcher sich an dem uns entstehenden Aufwand orientiert 

 

3. Lieferzeit 

 

a] Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller. 

b] Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. 

c] Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche 

Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs oder sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen), gleichgültig ob diese Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. 

Die Lieferfrist verlängert sich eben falls um den Zeitraum, mit dem sich der Besteller selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. 

d] Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von lit. 3. c) die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde. 

e] Ruft bei Lieferverträgen auf Abruf der Besteller nicht oder nicht rechtzeitig ab oder teilt er nicht oder nicht rechtzeitig ein, so sind wir nach fruchtloser angemessener Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware mit befreiender Wirkung zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrags zurückzutreten. 

  

 

4. Prüfverfahren 

 

Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen, insbesondere ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2004, von uns durchgeführt werden, so hat er uns dies mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfung sind mit Vertragsabschluss zu vereinbaren. Die Prüfung erfolgt auf Kosten des Bestellers. 

 

5. Abweichungen von Maß, Gewicht und Menge 

 

Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte, die in Katalogen, Angeboten, Werbeschreiben usw. enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend. Handelsübliche Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen sind Abweichungen in den Stückzahlen bis zu 10 Prozent nach oben oder unten gegenüber der bestellten Menge statthaft. 

 

6. Verpackung 

 

a] Die Waren werden handelsüblich verpackt und die Kosten hierfür mit 2 Prozent vom Warenwert – mindestens aber mit 8,00 EUR – berechnet. Bei Lieferungen größer 1000,00 EUR netto Warenwert erfolgt die Verpackung kostenlos.  

b] Die Wahl der Verpackungsart ist uns überlassen, wobei diese an die Vorschriften der Verpackungsordnung angelehnt ist. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Transportverpackungen bei kostenfreier Anlieferung (inkl. Rollgeld) zurücknehmen, aber für eventuelle Entsorgungskosten nicht aufkommen.  

c] Falls die zur Verpackung verwandten Collico, Bahnbehälter, Gitter-, Euro- oder Holzpaletten nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgeben werden, behält sich der Lieferer eine Berechnung der dafür entstandenen Kosten vor. 

 

7. Versand 

 

a] Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem Ermessen. 

b] Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. 

 

8. Gefahrübergang/Transportversicherung 

 

a] Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Der Versand der Ware erfolgt auf das Risiko des Bestellers. Eine Transportversicherung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen. 

b] Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so geht die Gefahr an dem Tage auf den Käufer über, an welchem der Lieferer ihn von der Versand- bzw. Abholbereitschaft unterrichtet. 

  

 

9. Rücklieferungen 

 

Für die Warenrücksendungen, welche nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, erheben wir eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20 Prozent des Warenwerts. Die Rücklieferung hat kostenfrei an uns zu erfolgen. Eventuell entstehende Fracht-, Verpackungs-, Porto oder sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Rücklieferers. 

Die Rücksendung darf in jedem Fall erst nach unserer ausdrücklichen Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme von Waren bis zu einem Wert von 200,00 EUR netto ist grundsätzlich nicht möglich. 

10. Zahlungsbedingungen 

a] Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. 

b] Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt. 

c] Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Zahlungsbestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

d] Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. 

e] Der Besteller ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen. 

f] Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. 

g] Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, so sind wir nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag sowie etwaiger Stundungsvereinbarungen berechtigt. Weiter steht uns das Recht zu, den im Verzug befindlichen Besteller von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. 

h] Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten. 

i] Die Bezahlung unserer Rechnungen hat für uns spesenfrei zu erfolgen. Eventuelle Bankspesen oder sonstige Geldverkehrsnebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn uns der Gegenwert in voller Höhe des Rechnungsbetrages gutgeschrieben wurde. 

 

 

11. Eigentumsvorbehalt 

 

a] Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Bezahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall der Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware. In letzterem Fall erfolgt die Weiterverarbeitung für uns als Hersteller. 

b] Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht im Verzug ist und unter der Voraussetzung weiterveräußern, dass seine Abnehmer gegen die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderung aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. 

c] Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (lit. a) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an. 

Hat der Vertragspartner über seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung seiner Waren bereits Vorausverfügungen getroffen, die der Sicherungsabtretung an uns entgegen stehen könnten (wie z.B. Vorausabtretungen im Rahmen eines Factoringvertrages), so gilt an Stelle der Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware der diesbezügliche Anspruch des Vertragspartners auf die Gegenleistung gegen den durch die Vorausverfügung Begünstigten (z.B. Factoringbank) als an uns sicherungsabgetreten. 

Der Vertragspartner hat uns umgehend darüber zu informieren, wenn und sobald er Vorausverfügungen über künftig in seinem Geschäftsbetrieb entstehende Forderungen getroffen hat oder wenn vertragliche oder sonstige Verpflichtungen bestehen oder bevorstehen, die unsere Sicherungsrechte tangieren könnten. 

d] Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware vereinnahm- ten Verkaufserlöse oder die an dessen Stelle tretenden Surrogate (z.B. bei Factoring) werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser Eigentum. Unsere Befugnis, bei Nichteinhal- tung unserer Zahlungsbedingungen die an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seinen Schuldnern die an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwen- digen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Vertragspartner auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren. 

e] Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Vertragspartners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. 

f] Das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus er- lischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Endet das Weiterveräußerungsrecht des Vertragspartners, können wir die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners verlangen. 

Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat uns der Vertragspartner in jedem Fall zu ersetzen.  

g] Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Verarbeitete Waren bzw. unsere Miteigentumsanteile hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehenden Ziffern. 

h] Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorüber- gehend um insgesamt mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück. Dies geschieht auch dann, wenn der Schätzwert der Sicherheiten 150 % der gesicherten Forderungen übersteigt.  

i] Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr hat der Vertragspartner die in seinem Heimatland zwingend erforderlichen Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentumsvorbehalts zu treffen. 

Hierzu gehören zum Beispiel: 

  • in der Schweiz: Die Mitwirkung zur Eintragung unseres Eigentumsvorbehalts im offiziellen Register; 
  • in Österreich: Die Eintragung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes unter Benennung der Kaufpreisforderung in seine Bücher; 
  • in Spanien: Die Mitwirkung an der Erstellung einer notariellen Urkunde 

Sollte eine vergleichbare Regelung zum Eigentumsvorbehalt, wie sie nach dem am Sitz unseres vertragsbeteiligten Liefer-Werkes geltenden Recht möglich ist, im Heimatland des Vertragspartners nicht anerkannt sein (insbesondere beim Fehlen des Instituts des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts), können wir vom Vertragspartner jederzeit eine Bankbürgschaft, Bankgarantie oder eine adäquat werthaltige Sicherheit in Höhe des entsprechenden Auftragswertes unserer Warenlieferungen verlangen 

 

 

12. Gewährleistung 

 

a] Unsere Lieferungen und Leistungen werden vertragsgemäß erbracht. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 

 

b] Die  Gewährleistungsfrist  beträgt  1  Jahr  ab  Ablieferung  der  Ware. 

 

c] Die Gewährleistung für Mängel der Ware erfolgt nach unserer Wahl zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 

 

d] Der Besteller muss uns etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Liefergegenstands schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch wiederum innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 

 

Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 

 

e] Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Für Verschleißteile sowie für unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten wird keine Gewährleistung übernommen. Fremdeingriffe haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. 

 

f] Bei Fehlschlagen von 3 Nachbesserungsversuchen kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

 

g] Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Preis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht worden sein sollte. 

 

h] Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 

 

 

13. Verbot von Exporten nach Russland.       

 

Gemäß der EU-Verordnung Nr. 833/2014, der Käufer 

 

a] erklärt sich damit einverstanden, dass er keine im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung 833/2014 fallen, direkt oder indirekt an ein Unternehmen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkauft, exportiert oder reexportiert;  

 

b] bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck der Klausel (a) nicht durch Dritte in der Handelskette des Käufers, einschließlich Wiederverkäufer, vereitelt wird;  

 

c] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus eingerichtet haben und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der Handelskette des Käufers, einschließlich Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Klausel (a) vereiteln würden.   

 

d] Jeder Verstoß des Käufers gegen die Klauseln (a), (b) oder (c) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der Verkäufer ist berechtigt, geeignete Rechtsmittel einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: 

[i] Beendigung dieser Vereinbarung; und  

[ii] eine Vertragsstrafe in Höhe des Wertes der verkauften Waren. 

e]Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über Probleme bei der Anwendung der Klauseln (a), (b) oder (c) dieses Abschnitts zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (a) vereiteln könnten.  Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb von 14 Werktagen nach Anforderung dieser Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (a), (b) und (c) zur Verfügung zu stellen. 

 

 

Stand: 26.3.2024 

AWG Fittings GmbH

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